Gebührenordnung der Volkshochschule der Stadt Hanau

§ 1 Gebührenerhebung

1.Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule und Jugendkunstschule sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu erheben.
2.Diese Gebührenordnung gilt nicht für Veranstaltungen, welche von der Volkshochschule und Jugendkunstschule außerhalb ihres Kursangebots, d.h. der im Programmheft verzeichneten Kurse, ausgerichtet werden.

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner im Sinne dieser Gebührenordnung ist die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer oder dritte Personen, die sich schriftlich verpflichtet haben, die Gebühren zu übernehmen.

§ 3 Gebühren

1.Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach den für die einzelnen Veranstaltungen erforderlichen Honorarmittel sowie nach der Zahl der Unterrichtseinheiten (1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten) und nach der Mindestteilnehmerzahl.
2.Die Gesamteinnahmen aus Gebühren sollen den dadurch entstandenen Honorarkosten und zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Verbrauchsmaterial, Raummiete) zuzüglich 5 % für allgemeine Verwaltungskosten entsprechen.
3.a) Für Kurse zum Nachholen eines Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg) gilt eine monatliche Grundgebühr von
25,50 € für den Erwerb des Hauptschulabschlusses
53,00 € für den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

jeweils zuzüglich anfallender Kursgebühren für zusätzliche Aufwendungen.
 b) Für Kurse, die der Qualifikation von Analphabeten, der Grundbildung Deutsch für Erwachsene, der Integration von erwachsenen Ausländerinnen und Ausländern, dem Zugang zu gesellschaftlich relevanten Themen aus Ökologie, Politik und Soziologie sowie zu kommunalpolitischen Themen dienen, gilt eine Grundgebühr von 0 € bis 2,50 € pro Unterrichtseinheit (1 UE = 45 Minuten).

§ 4 Gebührenfreie Veranstaltungen

Die Leitung der Volkshochschule kann anordnen, dass bestimmte Veranstaltungen gebührenfrei bleiben.

§ 5 Gebührenermäßigung und -befreiung

1.Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Volkshochschule die zu entrichtende Grundgebühr auf Antrag ermäßigen, wobei im Einzelfall nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden kann:
  
1.110 % Ermäßigung für
 a) Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten staatlicher Einrichtungen sowie Auszubildende.
 b) Ausgenommen von dieser Ermäßigung sind Kurse der „Jungen VHS“, Jugendkunstschule, Prüfungen, Schulabschlüsse und Exkursionen.
1.230 % Ermäßigung für
 a) Alleinstehende mit eigenem Haushalt und einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.030 €; zuzüglich für jedes unterhaltsberechtigte Kind 245 €.
 b) Eheleute mit eigenem Haushalt und einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.380 €; zuzüglich für jedes unterhaltsberechtigte Kind 245 €.
 c) Ausgenommen von der Ermäßigung 1.2.a) und b) sind Prüfungen, Schulabschlüsse und Exkursionen.
1.350 % Ermäßigung für
 a) Inhaberinnen und Inhaber des Hanau-Passes für maximal zwei Kurse pro Semester. Ausgenommen von dieser Regelung sind Prüfungen und Exkursionen.
 b) Kurse der Jugendkunstschule, wenn mehr als ein Kind der gleichen Familie im gleichen Semester Kursveranstaltungen der Jugendkunstschule besucht. Diese Ermäßigung kann dann ab dem zweiten Kind beantragt werden.
1.4Gebührenbefreiung für Kurse der Jugendkunstschule
 Eltern bzw. Alleinerziehende, die entweder Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder den Hanau-Pass besitzen, kann auf schriftlichen Antrag eine Gebührenbefreiung für maximal zwei Kurse pro Semester und Teilnehmer gewährt werden.
 
2.Zusätzliche Aufwendungen sind grundsätzlich von einer Ermäßigung oder Befreiung ausgeschlossen.
3.Eine Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn die Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt.
4.Die erforderlichen Unterlagen für eine Ermäßigung müssen unmittelbar bei jeder Anmeldung vorgelegt werden. Eine nachträgliche Ermäßigung ist ausgeschlossen.

§ 6 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

1.Die Teilnahmegebühr entsteht mit der Annahme der Anmeldung zu einer Veranstaltung durch die Volkshochschule und wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides (Anmeldebestätigung) fällig.
2.Entsteht die Zahlungspflicht aufgrund einer Teilnahme ohne Anmeldung an einer Veranstaltung, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12 € zusätzlich zur Teilnahmegebühr erhoben.
3.Für Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen gelten gesonderte Fälligkeitstermine, die bei der Anmeldung ausgehändigt werden.

§ 7 Verwaltungsgebühren

1.Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Kurse, deren Ende bis zu 12 Monate zurückliegt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3 € pro Bescheinigung erhoben.
2.Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Kurse, deren Ende zwischen 12 Monaten bis 36 Monaten zurückliegt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12 € pro Bescheinigung erhoben.
3.Teilnahmebescheinigungen für Kurse, deren Ende länger als 36 Monate zurückliegt, werden nicht ausgestellt.
4.Firmenrechnungen werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 6 € ausgestellt.

§ 8 Rücktritt, Gebührenrückzahlung

1.Die Teilnahmegebühren werden zurückgezahlt, wenn eine angekündigte Veranstaltung nicht zustande kommt. Weitergehende Ansprüche gegen die Volkshochschule sind ausgeschlossen.
2.Gezahlte Gebühren können anteilmäßig erstattet werden, wenn aus wichtigem Grund (z. B. Wohnungswechsel oder längere Krankheit) eine Kursteilnahme nicht möglich ist und der Anspruch spätestens vier Wochen nach Kursende geltend gemacht wird. In jedem Fall ist der Volkshochschule eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen.
3.Meldet sich eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus von der Volkshochschule nicht zu vertretenden Gründen ab, ist jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 6 € zu entrichten. Anteilig anfallende Teilnahmegebühren werden gesondert berechnet.
4.

Für Wochenend- und Bildungsurlaubsveranstaltungen, Prüfungen sowie einzelne im Programmheft ausgewiesene Veranstaltungen gelten gesonderte Rücktrittsbedingungen, die unter den „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ abgedruckt sind. Für Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie Exkursionen gelten die auf dem Anmeldeformular genannten Rücktrittsbedingungen.

5.

Kann ein Kurs aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht beendet werden (z.B. Erkrankung der Kursleitung), wird den Teilnehmenden die Gebühr im Verhältnis der durchgeführten Unterrichtsstunden zu den gesamten Unterrichtsstunden zurückerstattet. 

§ 9 Inkrafttreten

1.Die Gebührenordnung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
2.Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 23.05.2018 außer Kraft.